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Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN STROM & ERDGAS

Präambel

Ziel der SR-Energie GmbH und ihre Partner ist die Optimierung der Energiekosten der Kunden. Hierzu erfolgt ein strukturierter Strom- und Erdgaseinkauf (Portfolio-Management). Die vorliegenden AGB gelten sowohl für Privat- als auch für Gewerbekunden, sofern und soweit in der jeweiligen Ziffer keine ausdrückliche Bezugnahme auf die Kundengruppe Privat- bzw. Gewerbekunden erfolgt. Privatkunden i.S.d. vorliegenden AGB sind alle Verbraucher gemäß § 13 BGB. Alle sonstigen Kunden sind gewerbliche Kunden.

1. Zustandekommen des Vertrages

Mit der Übergabe des Energielieferangebots gibt der Kunde ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Energieliefervertrages gegenüber SR-Energie GmbH und ihre Partner ab. Der Energieliefervertrag kommt zustande, sobald SR-Energie GmbH und ihre Partner dies dem Kunden gegenüber in Form eines Begrüßungsschreibens bestätigt. Das Begrüßungsschreiben sowie sämtliche weiteren Erklärungen seitens SR-Energie GmbH und ihre Partner im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss sowie im Zusammenhang mit eventuellen Abweichungen bzw. Zusatzvereinbarungen sind nur dann bindend, wenn diese von der E-Mail-Adresse info@sr-energie-gmbh.de abgegeben werden. Dies gilt sowohl für Erklärungen im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss als auch für Erklärungen nach dem Vertragsschluss.

Stellt sich nach Annahme des Energielieferangebots durch SR-Energie GmbH und ihre Partner heraus, dass die Energielieferung nicht über einen deutschen Bilanzkreis oder nicht über den örtlichen Verteilnetzbetreiber erfolgt, so endet der Vertrag in dem Zeitpunkt, in dem SREnergie GmbH und ihre Partner von einem der vorgenannten Umstände Kenntnis erlangt, ohne dass es einer Kündigung bedarf (auflösende Bedingung). Eine Belieferung von Energie erfolgt in diesem Fall nicht.

2. Durchführung der Lieferung, Lieferbeginn

2.1 Die Lieferung erfolgt nach den Bestimmungen dieses Vertrags sowie den Vorgaben des EnWG und der auf der Grundlage des EnWG erlassenen Rechtsverordnungen sowie den einschlägigen vollziehbaren Festlegungen und Beschlüssen der Bundesnetzagentur, in ihrer jeweils gültigen Fassung.

2.2 SR-Energie GmbH und ihre Partner wird dem Kunden den Lieferbeginn für die jeweilige Abnahmestelle in digitaler (E-Mail) oder in Schriftform mitteilen. 2.3 Verzögerungen des Lieferbeginns/Wechsels des Energieversorgers aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Informationen zu einer oder mehrerer Abnahmestelle/n gehen ausschließlich zu Lasten des Kunden.

3. Aufnahme weiterer Abnahmestellen

3.1 Der Kunde ist berechtigt, weitere Abnahmestellen zu benennen. Der Kunde wird diese Abnahmestellen sowie Informationen zu deren Energiebedarfssituation und dem Vertragsstatus zum bisherigen Lieferanten dieser Abnahmestellen, insbesondere zu Kündigungsfristen, der SR-Energie GmbH und ihre Partner in digitaler (E-Mail), elektronischer (Fax) oder Schriftform mitteilen.

3.2 Eine Aufnahme von Abnahmestellen nach Ziffer 3.1 dieses Vertrags erfolgt mit Bestätigung der SR-Energie GmbH und ihre Partner in digitaler (E-Mail), elektronischer (Fax) oder Schriftform.

3.3 Die nachträgliche Einbeziehung von Abnahmestellen in diesen Vertrag löst für diese Abnahmestellen jeweils eine neue Vertragslaufzeit gemäß Energieliefervertrag aus.

4. Preisbestandteile Strom und Erdgas

Für den tatsächlichen Lieferumfang des Kunden bzw. des Abnehmers zahlt der Kunde bzw. der Abnehmer ein Entgelt nach folgender Maßgabe:

4.1 Gesamtpreis Strom und Erdgas in den Tarifen SR-Energie GmbH und ihre Partner Strom und SR-Energie GmbH und ihre Partner Erdgas Der vom Kunden zu zahlender Preis setzt sich zusammen aus dem gemäß Ziffer 4.2 ermittelten Energiepreis sowie zuzüglich

a) der Konzessionsabgabe gemäß Ziffer 4.3
b) der ermittelten Netznutzungsentgelte gemäß Ziffer 4.4
c) ggf. der Kosten für Messstellenbetrieb und Messung gemäß Ziffer 4.5
d) des ermittelten verbrauchsabhängigen Leistungsentgeltes gemäß Ziffer4.6
e) der Strom- bzw. Energiesteuer und Umsatzsteuer gemäß Ziffer 4.7
f) ggf. der Bearbeitungspauschale bei Minderverbrauch gem. Ziffer 4.8 für Strom zusätzlich:
a) der vom Netzbetreiber erhobenen Zuschläge nach dem Kraft-Wärme-KopplungsGesetz (KWKG) gem. Ziffer 4.9
b) der § 19-StromNEV-Umlage gemäß Ziffer4.10
c) der Offshore-Netzumlage gemäß Ziffer4.11,
d) der Abschaltumlage gemäß Ziffer 4.12
e) dem ggf. zusätzlichen Ökostromaufschlag gemäß Ziffer 4.13 für den umweltfreundlichen Tarif ÖkostromPLUS bzw. dem ggf. zusätzlichen Aufschlag gemäß Ziffer 4.13 in den Tarifen Strom clean energy bzw. Ökostrom PLUS clean energy.
für Erdgas zusätzlich:
a) der Bilanzierungsumlage gem. Ziffer 4.17
b) der staatlichen CO2-Bepreisung auf Basis des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) gem. Ziffer 4.18
c) dem ggf. zusätzlichen Ökogasaufschlag gemäß Ziffer 4.19 für den umweltfreundlichen Tarif Ökogas PLUS bzw. dem ggf. zusätzlichen Aufschlag gemäß Ziffer 4.19 in den Tarifen Gas clean energy bzw. ÖkogasPLUS clean energy.

4.2 Energiepreis Strom bzw. Erdgas

SR-Energie GmbH und ihre Partner berechnet dem Kunden in allen Tarifen den jeweiligen monatlichen Energiepreis in Cent/kWh. Der monatliche Energiepreis setzt sich zusammen aus den Kosten der reinen Energiebeschaffung (Marktpreis) sowie den Beschaffungsnebenkosten. Der monatliche Marktpreis wird wie folgt ermittelt:

SR-Energie GmbH und ihre Partner beschafft die Energie sowohl am kurzfristigen Spotmarkt als auch am kurz-, mittel- und langfristigen Terminmarkt. Das Verhältnis zwischen Spot- und Terminmarktkäufen sowie der damit verbundenen Kaufzeitpunkte liegt allein im Ermessen von SR-Energie GmbH und ihre Partner. Die daraus entstehenden monatlichen Beschaffungskosten dividiert durch den monatlichen Gesamtverbrauch ergeben den monatlichen Marktpreis. Die Beschaffungskosten für die im jeweiligen Liefermonat an sämtliche Kunden gelieferten Strombzw. Erdgasmengen werden verbrauchsanteilig an die Kunden weiterberechnet. Der Energiepreis variiert damit monatlich – in Abhängigkeit von der Marktsituation - d.h. den Preisen, zu denen SR-Energie GmbH und ihre Partner beschafft. Beschaffungsnebenkosten sind sämtliche Kosten, die in mittelbarem oder unmittelbarem Zusammenhang mit der Energiebeschaffung stehen. Darunter fallen somit insbesondere Umsatzentgelte, Börsenzugangskosten, Ausgleichsenergiekosten (RLM), Aufwände für Mehr-/ Mindermengen (SLP) sowie der im Kontext der Energiebeschaffung anfallenden Zinsaufwände, Gebühren, Prämien, Provisionen und sonstigen Entgelte für die Stellung von Sicherheiten. Alle Beschaffungsnebenkosten werden ohne Aufschlag durchgereicht und dem nächstmöglichen Monatspreis nach Rechnungseingang der jeweiligen Position zugerechnet.

Für Strom gilt zusätzlich:

Kunden mit RLM-Abnahmestellen sind bei Verfügungen über individuelle Netzentgelte verpflichtet, dies vor Lieferbeginn bei SR-Energie GmbH und ihre Partner anzuzeigen und die relevanten Unterlagen (Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt, Zustimmungserklärung, Preisblatt) einzureichen.

Für Erdgas gilt zusätzlich:

Soweit SR-Energie GmbH und ihre Partner beschaffungsseitig im Rahmen der virtuellen Konvertierung von Gasmengen (H-Gas zu L-Gas oder L-Gas zu H-Gas) ein Konvertierungsentgelt oder eine Konvertierungsumlage oder ein Entgelt für die Nutzung des virtuellen Handelspunktes (VHP-Entgelt) an den Marktgebietsverantwortlichen entrichten muss, sind auch diese Kosten Bestandteil des Energiepreises i.S.v. Ziffer 4.2.

4.3 Konzessionsabgabe

Der Energiepreis erhöht sich um die Konzessionsabgabe. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach der Konzessionsabgabenverordnung. Die Abrechnung der reduzierten Konzessionsabgabe für Sondervertragskunden i.S.d. Konzessionsabgabenverordnung in Höhe von 0,11 Cent/ kWh für Strom und 0,03 Cent/ kWh für Gas von SR-Energie GmbH und ihre Partner gegenüber dem Kunden steht unter dem Vorbehalt, dass der Netzbetreiber ebenfalls die reduzierte Konzessionsabgabe gegenüber SR-Energie GmbH und ihre Partner abrechnet.

4.4 Netznutzungsentgelte

a) Der Preis erhöht sich weiter um das an den Netzbetreiber abzuführende Netznutzungsentgelt in der jeweils vom Netzbetreiber kalkulierten Höhe auf Grundlage der von der zuständigen Regulierungsbehörde nach Maßgabe des § 21a EnWG i.V.m. der ARegV, StromNEV bzw. GasNEV und sonstigen Bestimmungen des EnWG festgesetzten Erlösobergrenze. Die Preisblätter werden von den jeweiligen Netzbetreibern auf deren Internetseiten bekanntgegeben.

b) Änderungen der Netznutzungsentgelte werden gegenüber dem Kunden mit dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie gegenüber SR-Energie GmbH und ihre Partner wirksam werden.

c) Bezieht der Kunde das Erdgas in einer anderen als der vereinbarten Druckebene bzw. den Strom in einer anderen als der vereinbarten Spannungs- oder Umspannebene oder gilt für den Kunden ein singuläres Netznutzungsentgelt nach § 19 Abs. 3 StromNEV bzw. ändert sich eine der aufgeführten Komponenten während der Vertragslaufzeit und stellt der Netzbetreiber SREnergie GmbH und ihre Partner deshalb abweichende Netznutzungsentgelte in Rechnung, so gilt diese Änderung auch für die Abrechnung der SR-Energie GmbH und ihre Partner gegenüber dem Kunden. Der Kunde wird über die Änderungen spätestens mit der nächsten Rechnung oder Abschlagsforderung informiert. d) Für den Fall, dass gegen die für die Entgelte maßgebliche, von der Regulierungsbehörde festgesetzten Erlösobergrenze Rechtsmittel eingelegt werden oder anhängig sind (z.B. durch den Netzbetreiber oder Dritte), ist zwischen den Parteien dieses Vertrages das vom Netzbetreiber auf Grundlage der rechts bzw. bestandskräftig festgesetzten Erlösobergrenze gebildete und rückwirkend angewendete Netznutzungsentgelt ebenso rückwirkend maßgeblich.

Dies kann dazu führen, dass Entgelte für vorangegangene Zeiträume – gegebenenfalls nach Beendigung des Vertrages oder der Belieferung der jeweiligen Entnahmestellen durch SREnergie GmbH und ihre Partner – nachgefordert oder zurückgezahlt werden müssen.

e) Ziffer 4.4 d) gilt entsprechend bei Rechtsmitteln gegen die Festlegung der Erlösobergrenze von dem Netz des Netzbetreibers vorgelagertem Netzbetreiber, sofern jene eine rückwirkende Änderung der Entgelte des jeweils vorgelagerten Netzbetreibers zur Folge haben.

4.5 Kosten für Messstellenbetrieb und Messung

Die der SR-Energie GmbH und ihre Partner vom Messstellenbetreiber an der Abnahmestelle in Rechnung gestellten Entgelte für Messstellenbetrieb und Messung werden an den Kunden ohne Aufschlag weiterberechnet. Die Höhe der Preise ist i.d.R. auf der Internetseite des Messstellenbetreibers, i.d.R. der örtliche Netzbetreiber, veröffentlicht. Voraussetzung hierfür ist, dass der Kunde nicht über einen eigenen Messstellenvertrag verfügt. In diesem Fall gilt, dass der Kunde die Kosten für Messstellenbetrieb und Messung direkt vom zuständigen Messstellenbetreiber berechnet bekommt.

4.6 Verbrauchsabhängiges Leistungsentgelt

SR-Energie GmbH und ihre Partner erhebt ein verbrauchsabhängiges Leistungsentgelt. Die Höhe des Leistungsentgelts richtet sich nach dem Gesamtverbrauch (kWh/a) eines Kunden mit allen seinen in der Anlage „Abnahmestellen Strom und Erdgas“ aufgeführten Abnahmestellen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Grundlage sind die der SR-Energie GmbH und ihre Partner vorliegenden Monats- bzw. Jahresabrechnungen. Bezüglich Strom gilt: Für Kunden mit einem Gesamtverbrauch bis 50.000 kWh beträgt das maximale Leistungsentgelt 0,035 EUR/kWh; für Kunden mit einem Gesamtverbrauch bis 100.000 kWh beträgt das maximale Leistungsentgelt 0,033 EUR/kWh; für Kunden mit einem Gesamtverbrauch bis 200.000 kWh beträgt das maximale Leistungsentgelt 0,031 EUR/kWh; für Kunden mit einem Gesamtverbrauch bis 350.000 kWh beträgt das maximale Leistungsentgelt 0,029 EUR/kWh; für Kunden mit einem Gesamtverbrauch bis 500.000 kWh beträgt das maximale Leistungsentgelt 0,027 EUR/kWh; für Kunden mit einem Gesamtverbrauch bis 750.000 kWh beträgt das maximale Leistungsentgelt 0,025 EUR/kWh; für Kunden mit einem Gesamtverbrauch bis 1.000.000 kWh beträgt das maximale Leistungsentgelt 0,023 EUR/kWh; für Kunden mit einem Gesamtverbrauch von mehr als 1.000.000 kWh beträgt das maximale Leistungsentgelt 0,020 EUR/kWh. Bezüglich Erdgas gilt:

Für Kunden mit einem Gesamtverbrauch bis 100.000 kWh beträgt das maximale Leistungsentgelt 0,018 EUR/kWh; für Kunden mit einem Gesamtverbrauch bis 350.000 kWh beträgt das maximale Leistungsentgelt 0,017 EUR/kWh; für Kunden mit einem Gesamtverbrauch bis 650.000 kWh beträgt das maximale Leistungsentgelt 0,016 EUR/kWh; für Kunden mit einem Gesamtverbrauch bis 1.000.000 kWh beträgt das maximale Leistungsentgelt 0,015 EUR/kWh; für Kunden mit einem Gesamtverbrauch bis 1.500.000 kWh beträgt das maximale Leistungsentgelt 0,014 EUR/kWh; für Kunden mit einem Gesamtverbrauch bis 2.000.000 kWh beträgt das maximale Leistungsentgelt 0,013 EUR/kWh; für Kunden mit einem Gesamtverbrauch bis 3.000.000 kWh beträgt das maximale Leistungsentgelt 0,012 EUR/kWh; für Kunden mit einem Gesamtverbrauch bis 5.000.000 kWh beträgt das maximale Leistungsentgelt 0,010 EUR/kWh; für Kunden mit einem Gesamtverbrauch von mehr als 5.000.000 kWh beträgt das maximale Leistungsentgelt 0,008 EUR/kWh.

4.7 Stromsteuer bzw. Energiesteuer und Umsatzsteuer

Alle genannten Preise sind Nettopreise. Zusätzlich fallen Strom- bzw. Energiesteuer sowie auf die Nettopreise Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe an.

4.8 Bearbeitungspauschale bei Minderverbrauch für Gewerbekunden

Liegt der Jahresverbrauch unter 6.000 kWh bei einer Stromabnahmestelle bzw. unter 24.000 kWh bei einer Gasabnahmestelle, so erhebt die SR-Energie GmbH und ihre Partner eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 10,88 EUR netto/Monat für SLP-Lieferstellen. Der Jahresverbrauch bestimmt sich aus dem Verbrauch der Turnusabrechnung des letzten vorliegenden Abrechnungszeitraums. Sofern dieser mehr oder weniger als 365 Tage umfasst, wird der Zeitraum auf einen Jahreszeitraum von 365 Tagen runter- bzw. hochgerechnet.

Liegt der monatliche Verbrauch unter 6.000 kWh bei einer RLM-Stromabnahmestelle bzw. unter 24.000 kWh bei einer RLM-Gasabnahmestelle, so erhebt die SR-Energie GmbH und ihre Partner eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 49 EUR netto/Rechnung.

Weitere Preisbestandteile Strom:

4.9 KWKG-Umlage Der Energiepreis erhöht sich ferner um die nach Maßgabe des Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KraftWärmeKopplungs-gesetz KWKG) erhobenen Aufschläge in der jeweils geltenden Höhe (derzeit gemäß § 26a KWKG). Die Aufschläge werden vom Netzbetreiber auf Grundlage einer kalenderjährlich veröffentlichten Prognose auf der Internetseite (derzeit www.netztransparenz.de) der Übertragungsnetzbetreiber und den Vorgaben des KWKG festgelegt. 4.10 § 19 StromNEV-Umlage

a) Der Preis erhöht sich um die vom Netzbetreiber erhobene und von den Übertragungsnetzbetreibern auf Grundlage der Festlegung der Bundesnetzagentur vom 14.12.2011 (Az. BK8-11-024) festgelegte Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV (§ 19-StromNEVUmlage), die für die Netznutzung zur Belieferung des Kunden anfällt, in der jeweils geltenden Höhe. Die § 19-StromNEV-Umlage wird für das jeweils folgende Kalenderjahr bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres auf den Internetseiten (derzeit www.netztransparenz.de) der Übertragungsnetzbetreiber veröffentlicht und in Cent pro an Letztverbraucher gelieferter Kilowattstunde angegeben.

b) SR-Energie GmbH und ihre Partner erhebt bei allen Abnahmestellen unterjährig die Umlage nach Absatz a) gemäß Letztverbrauchskategorie A (§ 19 Strom NEV-Umlage). Sofern der tatsächliche Verbrauch einer Abnahmestelle mehr als 1.000.000 kWh beträgt, wird die Rabattierung für den übersteigenden Teil im Rahmen der Jahresausgleichsrechnung erstattet, sofern im Zeitpunkt der Erstellung der Kunde seine Verbräuche gegenüber dem Netzbetreiber erklärt hat und dieser die Verbräuche gegenüber SR-Energie GmbH und ihre Partner berücksichtigt hat.

4.11 Offshore-Netzumlage

Der Preis erhöht sich ferner um die vom Netzbetreiber erhobene Offshore-Netzumlage nach § 17f Abs. 5 EnWG 2012, die für die Netznutzung zur Belieferung des Kunden anfällt, in der jeweils geltenden Höhe. Die Umlage wird ab dem 01.01.2014 als Aufschlag auf die Netzentgelte erhoben und auf die Letztverbraucher in Cent pro verbrauchte Kilowattstunde umgelegt. Die OffshoreNetzumlage wird für das jeweils folgende Kalenderjahr bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres auf den Internetseiten der Übertragungsnetzbetreiber (derzeit www.netztransparenz.de) veröffentlicht.

4.12 Abschaltumlage

Der Preis erhöht sich ferner um die vom Netzbetreiber erhobene sog. Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 AbLaV. Die Abschaltumlage wird für das jeweils folgende Kalenderjahr bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres auf den Internetseiten der Übertragungsnetzbetreiber (derzeit www.netztransparenz.de) veröffentlicht und in Cent pro an Letztverbraucher gelieferter Kilowattstunde angegeben.

4.13 clean energy / ÖkostromPLUS / ÖkostromPLUS clean energy

Der Kunde zahlt in den Tarifen Strom clean energy, ÖkostromPLUS sowie ÖkostromPLUS clean energy einen Aufschlag, der dem Energiepreis zugeschlagen wird nach Maßgabe der folgenden Regelungen. a) Im Tarif Strom clean energy beträgt die Höhe des clean energy-Aufschlags 0,006 EUR/kWh. Der Strom clean energy-Aufschlag wird durch SR-Energie GmbH und ihre Partner in voller Höhe dem Auf- und Ausbau sowie Betrieb vorzugsweise nationaler, erneuebarer Erzeugungsanlagen zugeführt, z.B. Photovoltaik, Windkraft etc. SR-Energie GmbH und ihre Partner wird (Teil)Eigentümer der entsprechenden Anlagen. Die dem jeweiligen Eigentumsanteil der SR-Energie GmbH und ihre Partner entsprechenden Erträge aus dem Stromverkauf der Anlagen werden in voller Höhe in entsprechende Anlagen reinvestiert, an denen die SR-Energie GmbH und ihre Partner sodann wiederum (Teil-)Eigentümer wird. Im Tarif Strom clean energy werden keine Herkunftsnachweise eingesetzt.

b) Im Tarif ÖkostromPLUS wird SR-Energie GmbH und ihre Partner dem Bedarf des Kunden entsprechende Strommengen aus europäischen Erneuerbare-Energien-Erzeugungsanlagen beschaffen, die TÜV-zertifiziert sind (Biomasse, Photovoltaik, Wasserkraft, Windkraft) und deren Herkunft durch entsprechende Nachweise (Herkunftsnachweise) bestätigt wird. Die Höhe des Ökostrom-Aufschlags beträgt aktuell 0,0095 EUR/kWh.

c) SR-Energie GmbH und ihre Partner ist nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) berechtigt, den bei Vertragsabschluss vereinbarten Ökostrom-Aufschlag durch Erklärung gegenüber dem Kunden neu festzusetzen, insbesondere dann, wenn sich der Preis für Herkunftsnachweise (Ökostrom-Zertifikate) verändert. Der jeweils neu festgesetzte Aufschlag wird zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung beim Kunden verbindlich.

d) Im Tarif ÖkostromPLUS clean energy beträgt die Höhe des Aufschlags 0,006 EUR/kWh zzgl. 0,0095 EUR/kWh. Für diesen Tarif gelten die Regelungen gemäß Ziffer 4.13 a) - c) analog. e) Der Kunde hat die Möglichkeit, seine Energielieferung in den Tarifen ÖkostromPLUS, Strom clean energy sowie ÖkostromPLUS clean energy direkt zum Lieferbeginn zu beantragen.

f) Ein Tarifwechsel bei einem bereits bestehenden Energieliefervertrag kann für einzelne oder mehrere Abnahmestellen durch den Kunden nach Maßgabe der folgenden Fristen beantragt werden: Ein Wechsel vom Tarif Strom in einen anderen Tarif gemäß Ziffer 4.13 sowie ein Wechsel vom Tarif Strom clean energy bzw. vom Tarif ÖkostromPLUS in den Tarif ÖkostromPLUS clean energy ist jeweils zum 01. Kalendertag des Folgemonats möglich. Alle sonstigen Tarifwechsel von einem der in Ziffer 4.13 genannten Tarife in den Tarif Strom bzw. in einen Tarif gemäß Ziffer 4.13 sind jeweils zum 01. Kalendertag unter Berücksichtigung einer Frist von 12 Monaten möglich.

4.14 Wärmestrom

Sofern im Rahmen des Wechselprozesses festgestellt wird, dass es sich bei der Abnahmestelle um eine unterbrechbare Einrichtung handelt (wie z.B. Wärmepumpe, Speicherheizung, o.ä.), wird diese automatisch in den Tarif Wärmestrom eingruppiert. Im Rahmen der Abrechnung profitiert die entsprechende Abnahmestelle aufgrund dessen von reduzierten Netzentgelten sowie ggf. einer reduzierten Konzessionsabgabe. Im Übrigen gelten die Regelungen des Tarifs Strom analog. 4.15 Schwachlaststrom

Sofern im Rahmen des Wechselprozesses festgestellt wird, dass es sich bei der SLPAbnahmestelle um eine Abnahmestelle mit Mehrtarif-Zähler handelt, wird diese automatisch in den Tarif Schwachlaststrom eingruppiert, sofern der jeweils zuständige Netzbetreiber ebenfalls Schwachlastzeiten vorsieht. Im Tarif Schwachlaststrom gelten die Regelungen des Tarifs Strom mit der Ausnahme, dass der Energiepreis im HT-Zeitfenster 0,1 Cent/kWh teurer und im NT-Zeitfenster 0,1 Cent/kWh günstiger als der Tarif Strom im entsprechenden Zeitraum ist. Es ergibt sich somit ein preislicher Vorteil im NT-Zeitraum in Höhe von 0,2 Cent/kWh. Im Übrigen profitiert der Kunde von der reduzierten Konzessionsabgabe im NT-Zeitfenster, sofern diese vom zuständigen Netzbetreiber gewährt wird.

4.16 Fahrstrom

Sofern im Rahmen des Wechselprozesses festgestellt wird, dass es sich bei der Abnahmestelle um eine Wallbox oder Ladesäule handelt, wird diese automatisch in den Tarif Fahrstrom eingruppiert. Im Tarif Fahrstrom gelten die Regelungen des Tarifs Strom mit der Ausnahme, dass die reduzierte Konzessionsabgabe in Höhe von 0,11 Cent/kWh sowie reduzierte Netzentgelte für „steuerbare Verbrauchseinrichtungen“ weitergegeben werden, sofern diese vom zuständigen Netzbetreiber gewährt werden.
Weitere Preisbestandteile Erdgas

4.17 Bilanzierungs- und Gasspeicherumlage

Weiterhin erhöht sich der Preis um die an den Marktgebietsverantwortlichen von SR-Energie GmbH und ihre Partner zu entrichtende Bilanzierungsumlage gemäß GaBi Gas 2.0 (BK7-14020) und der Umlage gemäß § 35e EnWG (Gasspeicherumlage). Diese sind vom zuständigen Marktgebietsverantwortlichen im Internet veröffentlicht. Änderungen der Umlagen werden gegenüber dem Kunden mit dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie gegenüber SR-Energie GmbH und ihre Partner wirksam werden. Der Kunde wird über die Anpassung spätestens mit der auf den Anpassungsmonat folgenden Rechnungsstellung informiert.

4.18 Staatliche CO2-Bepreisung gemäß Brennstoffemissionshandelsgesetz

Weiterhin erhöht sich der Preis um die staatliche CO2- Bepreisung gemäß Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) zur Erreichung der nationalen Klimaziele. Diese beläuft sich im Jahr 2024 auf 0,82 Cent/kWh.

4.19 Gas clean energy / ÖkogasPLUS / ÖkogasPLUS clean energy

Der Kunde zahlt in den Tarifen Gas clean energy, ÖkogasPLUS sowie ÖkogasPLUS clean energy einen Aufschlag, der dem Energiepreis zugeschlagen wird nach Maßgabe der folgenden Regelungen. a) Im Tarif Gas clean energy beträgt die Höhe des clean energy-Aufschlags 0,003 EUR/kWh. Der Gas clean energy-Aufschlag wird durch SR-Energie GmbH und ihre Partner in voller Höhe dem Auf- und Ausbau sowie Betrieb vorzugsweise nationaler, erneuerbarer Erzeugungsanlagen zugeführt, z.B. Photovoltaik, Windkraft etc. SR-Energie GmbH und ihre Partner wird (Teil-)Eigentümer der entsprechenden Anlagen. Die dem jeweiligen Eigentumsanteil der SR-Energie GmbH und ihre Partner entsprechenden Erträge aus dem Stromverkauf der Anlagen werden in voller Höhe in entsprechende Anlagen reinvestiert, an denen die SR-Energie GmbH und ihre Partner sodann wiederum (Teil-)Eigentümer wird. Im Tarif Gas clean energy werden keine CO2-Minderungszertifikaten (VER-Zertifikate) eingesetzt.
b) Im Tarif ÖkogasPLUS wird SR-Energie GmbH und ihre Partner die durch Verbrennung von konventionellem Erdgas entstehenden CO2-Emissionen mit CO2- Minderungszertifikaten (VER-Zertifikate) aus Klimaschutzprojekten gem. VCS-Standard sowie zusätzlich ÖkoPLUSStandard klimaneutral stellen. Die Höhe des Ökogas-Aufschlags beträgt aktuell 0,004 EUR/kWh.
c) SR-Energie GmbH und ihre Partner ist nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) berechtigt, den bei Vertragsabschluss vereinbarten Ökogas-Aufschlag durch Erklärung gegenüber dem Kunden neu festzusetzen, insbesondere dann, wenn sich der Preis für CO2-Minderungszertifikate verändert. Der jeweils neu festgesetzte Aufschlag wird zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung beim Kunden verbindlich.
d) Im Tarif ÖkogasPLUS clean energy beträgt die Höhe des Aufschlags 0,003 EUR/kWh zzgl. 0,004 EUR/kWh. Für diesen Tarif gelten die Regelungen gemäß Ziffer 4.19 a) - c) analog.
e) Der Kunde hat die Möglichkeit, seine Energielieferung in den Tarifen ÖkogasPLUS, Gas clean energy sowie ÖkogasPLUS clean energy direkt zum Lieferbeginn zu beantragen.
f) Ein Tarifwechsel bei einem bereits bestehenden Energieliefervertrag kann für einzelne oder mehrere Abnahmestellen durch den Kunden nach Maßgabe der folgenden Fristen beantragt werden: Ein Wechsel vom Tarif Erdgas in einen anderen Tarif gemäß Ziffer 4.19 sowie ein Wechsel vom Tarif Gas clean energy bzw. vom Tarif ÖkogasPLUS in den Tarif ÖkogasPLUS clean energy ist jeweils zum 01. Kalendertag des Folgemonats möglich. Alle sonstigen Tarifwechsel von einem der in Ziffer 4.19 genannten Tarife in den Tarif Erdgas bzw. in einen Tarif gemäß Ziffer 4.19 sind jeweils zum 01. Kalendertag unter Berücksichtigung einer Frist von 12 Monaten möglich. Allgemein gilt:

4.20 Steuern, Abgaben, Umlagen und sonstige Belastungen

a) Wird die Belieferung oder die Verteilung von elektr. Energie bzw. Erdgas nach Vertragsschluss mit zusätzlichen Steuern, Umlagen oder Abgaben belegt, kann SR-Energie GmbH und ihre Partner hieraus entstehende Mehrkosten an den Kunden weiterberechnen.
b) Ziffer 4.20 a) gilt entsprechend, falls sich die Höhe einer Steuer, Umlage oder Abgabe ändert; bei einem Wegfall oder einer Absenkung ist SR-Energie GmbH und ihre Partner zu einer Weitergabe verpflichtet.
c) Ziffer 4.20 a) und b) gelten entsprechend, falls auf die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie bzw. Erdgas nach Vertragsschluss eine hoheitlich auferlegte, allgemein verbindliche Belastung (d.h. keine Bußgelder o.ä.) entfällt, soweit diese unmittelbar Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat.

4.21 Änderung des verbrauchsabhängigen Leistungsentgelts

SR-Energie GmbH und ihre Partner ist nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) berechtigt, das bei Vertragsabschluss vereinbarte Leistungsentgelt bis zur Höhe des in Ziffer 4.6 bezeichneten maximalen Leistungsentgelts durch Erklärung gegenüber dem Kunden neu festzusetzen (Reduzierung oder Erhöhung). Das jeweils neu festgesetzte Leistungsentgelt wird zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung bei dem Kunden verbindlich. Bei der Anpassung wird SR-Energie GmbH und ihre Partner neben der Entwicklung der eigenen Kosten auch den Jahresverbrauch des Kunden berücksichtigen.

5. Abschlagszahlungen, Verbrauchsermittlung, Rechnungsstellung bei Abnahmestellen mit Standard-Lastprofilen (SLP)

Für Abnahmestellen, die auf Grundlage eines StandardLastprofils (SLP) beliefert werden, gilt Folgendes: 5.1 Abschlagszahlungen
a) Für Abnahmestellen, die auf Grundlage eines Standard-Lastprofils (SLP) beliefert werden, ist frühestens am 15. eines Kalendermonats, beginnend mit dem 15. des Monats vor Lieferbeginn, ein Abschlag zu zahlen. Die Höhe dieser Abschlagszahlung für die jeweilige(n) Abnahmestelle(n) des Kunden berechnet sich aus dem durchschnittlichen Monatsverbrauch an dieser/n Abnahmestelle(n) gemäß den Verbrauchszahlen der letzten Jahresabrechnung. Die Höhe der Abschlagszahlung wird dem Kunden vor Belieferungsbeginn bekannt gegeben und in Rechnung gestellt. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. b) SR-Energie GmbH und ihre Partner ist berechtigt, die Höhe der Abschlagszahlung entsprechend dem in der Turnusabrechnung abgerechneten Verbrauch anzupassen. Das Recht zur Anpassung der Abschlagszahlung besteht unabhängig vom Verbrauch bzw. der Turnusabrechnung auch dann, wenn sich die Energieeinkaufspreise erheblich erhöhen oder reduzieren.
c) Für Abnahmestellen nach Ziffer 5.1 erstellt SR-Energie GmbH und ihre Partner zum Ende jedes Abrechnungsjahres (Turnusabrechnung) und zum Ende des Lieferverhältnisses eine Abrechnung, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter der Anrechnung der Abschlagszahlungen nach Ziffer 5.1 abgerechnet wird. Ein eventuelles Guthaben wird dem Kunden durch SR-Energie GmbH und ihre Partner erstattet, sofern keine offenen Posten bestehen, ein eventueller Restbetrag ist vom Kunden zu begleichen.
Sofern sich ein Kunde für eine oder mehrere Abnahmestellen im Zahlungsverzug befindet, und der gleiche Kunde für eine oder mehrere Abnahmestellen ein Guthaben aufweist, ist SREnergie GmbH und ihre Partner berechtigt, das Guthaben solange einzubehalten, bis die Forderungen erfüllt sind. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Aufrechnung seines Guthabens mit den gegen ihn bestehenden Forderungen zu erklären.
Zusätzlich zur monatlichen Abschlagszahlung kann SR-Energie GmbH und ihre Partner bei SLPAbnahmestellen eine einmalige Sicherheitsleistung erheben. Die Höhe der Sicherheitsleistung entspricht dem Betrag, der als Abschlagszahlung erhoben worden wäre. In diesem Fall entfallen die monatliche Abschlagszahlung sowie die entsprechende Verrechnung im Rahmen der monatlichen Verbrauchsabrechnung. Die Regelung gem. Ziffer 5.1 Absatz 2 gilt im Falle der Sicherheitsleistung analog.

5.2 Verbrauchsermittlung

a) Die Verbräuche werden wie folgt ermittelt: SR-Energie GmbH und ihre Partner fordert den Kunden zum Lieferbeginn, zum Lieferende sowie 1x jährlich (i.d.R. ca. 4 Wochen vor Ende des jeweiligen Turnus/Abrechnungszeitraums) auf, den Zählerstand an SR-Energie GmbH und ihre Partner mitzuteilen, damit dieser an den zuständigen Messstellenbetreiber weitergeleitet werden kann. Die Weiterleitung hat den Zweck, eine korrekte Abrechnung durch den Netzbetreiber gegenüber SR-Energie GmbH und ihre Partner und im Nachgang von SR-Energie GmbH und ihre Partner gegenüber dem Kunden auf Basis von Echt- und nicht von Schätzwerten zu gewährleisten. Nach Erhalt der entsprechenden Aufforderung ist der Kunde verpflichtet, den Zählerstand innerhalb von 14 Tagen SR-Energie GmbH und ihre Partner mitzuteilen. Sofern der Kunde den Zählerstand innerhalb der genannten Frist an SR-Energie GmbH und ihre Partner mitteilt und sich dieser mit dem vom Messstellenbetreiber genannten Zählerstand deckt, erfolgt die Abrechnung auf der Grundlage dieses Zählerstands. Sofern der Kunde den Zählerstand innerhalb der genannten Frist an SR-Energie GmbH und ihre Partner mitteilt und sich dieser nicht mit dem vom Messstellenbetreiber genannten Zählerstand deckt, erfolgt die Abrechnung auf der Grundlage des vom Messstellenbetreibers mitgeteilten Zählerstands. Sofern der Kunde den Zählerstand innerhalb der genannten Frist nicht an SR-Energie GmbH und ihre Partner mitteilt, erfolgt die Abrechnung auf der Grundlage des vom Messstellenbetreibers mitgeteilten Zählerstands. Der Messstellenbetreiber ist berechtigt, den Verbrauch zu schätzen, sofern auch ihm keine Verbrauchswerte des Kunden vorliegen. In diesem Fall ist auch SR-Energie GmbH und ihre Partner berechtigt, die Abrechnung auf der Grundlage der vom Messstellenbetreiber geschätzten Werte vorzunehmen.
b) Wenn der Kunde SR-Energie GmbH und ihre Partner darüber hinaus Zählerstände über das Mitgliederportal mitteilt, werden diese von SR-Energie GmbH und ihre Partner bei der Turnusabrechnung berücksichtigt, sofern die Mitteilung vor Erstellung der jeweiligen Rechnung erfolgt ist. Bei Zählerständen, die nicht am Monatsletzten abgelesen wurden, sowie bei Monaten, für die keine Zählerstände mitgeteilt werden, wird das vom zuständigen Netzbetreiber festgelegte Standardlastprofil für die Abnahmestelle zugrunde gelegt. Für Abnahmestellen, bei denen die Verbrauchsermittlung über ein intelligentes Messsystem erfolgt, gelten ausschließlich die vom Messstellenbetreiber übermittelten Verbräuche.
5.3 Rechnungstellung
a) Der Verbrauch im Turnuszeitraum ergibt sich aus dem Saldo zwischen dem End- und dem Anfangszählerstand. Die Abgrenzung der monatlichen Verbräuche ergibt sich bei Vorliegen von Zählerständen aus den Zählerstanden und bei Nicht-Vorliegen von Zählerständen aus dem Ausrollen des vom zuständigen Messstellenbetreiber festgelegten Standard-Lastprofil. Die entsprechend ermittelten Monatsverbräuche werden mit dem für den jeweiligen Monat gemäß Ziffer 4.2 ermittelten Energiepreis in Cent/kWh multipliziert. Die so ermittelten monatlichen Rechnungsbeträge für den Abrechnungszeitraum werden addiert.
Der Rechnungsbetrag im vorstehenden Sinn erhöht sich weiter Preisbestandteile gemäß Ziffer 4.3 bis 4.19.
um die weiteren
b) Für Strom-Abnahmestellen von Kunden, bei denen SR-Energie GmbH und ihre Partner oder e.optimum home GmbH (ehemals: optimetering GmbH) als Messstellenbetreiber tätig ist, erhebt SR-Energie GmbH und ihre Partner für den Liefermonat einen verbrauchsgenauen Monatsabschlag für den Fall, dass der Kunde die entsprechenden Dienstleistungen beauftragt hat. Die verbrauchsgenauen Monatsabschläge werden i.d.R. bis zum 20. des auf die Belieferung folgenden Monats erstellt. Sollten aufgrund von technischen Problemen keine Verbrauchswerte vorliegen, ist SR-Energie GmbH und ihre Partner berechtigt, auf Basis von Schätz- bzw. Ersatzwerten abzurechnen bzw. einen fixen Abschlag einzubuchen. Zudem erstellt SR-Energie GmbH und ihre Partner zum Ende jedes Abrechnungsjahres eine Jahresrechnung, welche die gesetzlichen Umlagen sowie die verbrauchsgenauen Monatsabschläge berücksichtigt. Ebenso wird zum Ende des Lieferverhältnisses eine Schlussrechnung erstellt. c) Auf Anforderung des Kunden kann eine stichtagsbezogene Verbrauchsabrechnung außerhalb des Turnus unter der Voraussetzung erstellt werden, dass der SR-Energie GmbH und ihre Partner die Zählerstände zu dem gewünschten Abrechnungsstichtag zusammen mit dem Ablesedatum mitgeteilt werden. Für Erstellung und Versand der Verbrauchsabrechnungen erhebt SR-Energie GmbH und ihre Partner vom Kunden zusätzliche pauschale Kosten in Höhe von 13,50 EUR netto pro Rechnung.
6. Abschlagszahlungen, Verbrauchsermittlung, Rechnungsstellung bei Abnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung (RLM)
Für Abnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung (RLM) gilt Folgendes:
6.1 Abschlagszahlungen
a) Für Abnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung (RLM), ist frühestens am 15. eines Kalendermonats, beginnend mit dem 15. des Monats vor Lieferbeginn, ein Abschlag zu zahlen. Die Höhe dieser Abschlagszahlung für die jeweilige(n) Abnahmestelle(n) des Kunden berechnet sich aus dem durchschnittlichen Monatsverbrauch an dieser/n Abnahmestelle(n) gemäß den Verbrauchszahlen der letzten Jahresabrechnung.
Die Höhe der Abschlagszahlung wird dem Kunden vor Belieferungsbeginn bekannt gegeben und in Rechnung gestellt. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen.
b) SR-Energie GmbH und ihre Partner ist berechtigt, die Höhe der Abschlagszahlung entsprechend dem in der Turnusabrechnung abgerechneten Verbrauch anzupassen. Das Recht zur Anpassung der Abschlagszahlung besteht unabhängig vom Verbrauch bzw. der Turnusabrechnung auch dann, wenn sich die Energieeinkaufspreise erheblich erhöhen oder reduzieren.
c) Für Abnahmestellen nach Ziffer 6.1 erstellt SR-Energie GmbH und ihre Partner für jeden Abrechnungsmonat (Turnusabrechnung) und zum Ende des Lieferverhältnisses eine Abrechnung, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter der Anrechnung der Abschlagszahlungen nach Ziffer 6.1 abgerechnet wird. Ein eventuelles Guthaben wird dem Kunden durch SR-Energie GmbH und ihre Partner erstattet, sofern keine offenen Posten bestehen, ein eventueller Restbetrag ist vom Kunden zu begleichen. Sofern sich ein Kunde für eine oder mehrere Abnahmestellen im Zahlungsverzug befindet, und der gleiche Kunde für eine oder mehrere Abnahmestellen ein Guthaben aufweist, ist SR-Energie GmbH und ihre Partner berechtigt, das Guthaben so lange einzubehalten, bis die Forderungen erfüllt sind. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Aufrechnung seines Guthabens mit den gegen ihn bestehenden Forderungen zu erklären. Zusätzlich zur monatlichen Abschlagszahlung kann SR-Energie GmbH und ihre Partner bei RLM-Abnahmestellen eine einmalige Sicherheitsleistung erheben. Die Höhe der Sicherheitsleistung entspricht dem Betrag, der als Abschlagszahlung erhoben worden wäre. In diesem Fall entfallen die monatliche Abschlagszahlung sowie die entsprechende Verrechnung im Rahmen der monatlichen Verbrauchsabrechnung. Die Regelung gem. Ziffer 6.1 Absatz 2 gilt im Falle der Sicherheitsleistung analog.

6.2 Verbrauchsermittlung

Die Verbräuche bei RLM-Abnahmestellen ergeben Messstellenbetreiber er- und übermittelten Messwerten. 6.3 Rechnungstellung
sich
aus den vom zuständigen
a) Für RLM-Abnahmestellen erstellt SR-Energie GmbH und ihre Partner für den Liefermonat eine detaillierte Abrechnung. Bei verzögerten oder fehlenden Netznutzungsrechnungen seitens des Netzbetreibers ist SR-Energie GmbH und ihre Partner berechtigt, eine Abschlagszahlung auf Basis der anteiligen Jahresverbrauchsmenge zu erheben. Sollte SREnergie GmbH und ihre Partner seitens des zuständigen Netzbetreibers keine vollständigen Zeitreihen, sondern Zeitreihen mit Ersatzwerten übermittelt bekommen, ist SR-Energie GmbH und ihre Partner berechtigt, auf Basis dieser vorliegenden Werte abzurechnen. Zudem gilt, dass die Verbrauchsmenge mit dem für den jeweiligen Monat ermittelten Energiepreis gemäß Ziffer 4.2 in Cent/kWh multipliziert wird. Der Rechnungsbetrag im vorstehenden Sinn erhöht sich weiter um die weiteren Preisbestandteile gemäß Ziffer 4.3 bis 4.19.
b) SR-Energie GmbH und ihre Partner erstellt für RLM-Abnahmestellen monatlich vorläufige RLM-Rechnungen auf Basis der Verbrauchwerte (Zeitreihe) und rechnet diese Abnahmestellen innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der entsprechenden Netznutzungsabrechnung im Rahmen der Jahresausgleichs- bzw. Schlussrechnung 1:1 ab.
7. Allgemeine Zahlungsbestimmungen
7.1 SR-Energie GmbH und ihre Partner erstellt grundsätzlich elektronische Rechnungen und übermittelt diese dem Kunden per E-Mail. Der Kunde kann SR-Energie GmbH und ihre Partner in digitaler (E-Mail) oder Schriftform auffordern, künftig Rechnungen in Papierform zu erstellen. Die Rechnungsstellung in Papierform erfolgt frühestens für den auf den Zeitpunkt des Zugangs der Aufforderung des Kunden nach Satz 1 bei SR-Energie GmbH und ihre Partner folgenden Kalendermonats. Für Erstellung und Versand der Rechnungen in Papierform erhebt SR-Energie GmbH und ihre Partner eine Kostenpauschale in Höhe von 1,50 Euro pro Rechnung.
7.2 Die Zahlung kann vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen der Ziffer 7 per Überweisung, SEPA Basislastschrift- oder bei Gewerbekunden auch per SEPAFirmenlastschriftverfahren erfolgen. Sonstige Zahlungsarten, insbesondere Zahlung per Scheck sind nicht zulässig.
7.3 Rechnungsbeträge sind 7 Tage nach Rechnungsdatum fällig. 7.4 Sofern der Kunde SR-Energie GmbH und ihre Partner Abnahmestellen zur Belieferung benennt, bei denen er nicht Eigentümer bzw. Anschlussnutzer ist, haftet er im Zweifel für alle im Zusammenhang entstandenen Vertragsverletzungen. Dazu gehört auch die Übernahme möglicher Zahlungsausfälle nach Verstreichen gesetzter Fristen.
7.5 Sofern SR-Energie GmbH und ihre Partner mehrere Abnahmestellen des Kunden beliefert, ist SR-Energie GmbH und ihre Partner berechtigt, ggf. vorhandene offene Forderungen einer Abnahmestelle mit ggf. vorhandenem Guthaben einer anderen Abnahmestelle zu verrechnen.
7.6 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann SR-Energie GmbH und ihre Partner, wenn sie erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag nach Eintritt des Verzugs durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten dem Kunden in Rechnung stellen.
7.7 SR-Energie GmbH und ihre Partner ist berechtigt, eine etwaige Kautionszahlung zu verwerten, sofern sich der Kunde mit einer Zahlung, gleich welcher Art, in Verzug befindet und nach erneuter Zahlungsaufforderung seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Vertrag nicht unverzüglich nachkommt.
7.8 Einwände wegen Fehler einer Rechnung können nur innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist geltend gemacht werden.
7.9 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch von Kunden ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Gewerbekunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung gegenüber dem Netzbetreiber beauftragt hat und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. Der Gewerbekunde hat unmittelbar nach Prüfung das entsprechende Prüfprotokoll des Messstellenbetreibers vorzulegen.
7.10 Gegen Ansprüche von SR-Energie GmbH und ihre Partner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden In begründeten Fällen ist SR-Energie GmbH und ihre Partner berechtigt, vom Kunden durch einseitige Erklärung eine Umstellung der Zahlungsweise auf Vorauskasse zu verlangen. In diesem Fall hat der Kunde bis auf weiteres die monatlich vereinbarte Zahlung jeweils bis zum 15. Kalendertag des Vormonats zu leisten, wobei bis zu diesem Stichtag der Geldeingang bei SR-Energie GmbH und ihre Partner erfolgt sein muss. Ein begründeter Fall liegt insbesondere vor, wenn ein Tatbestand gemäß Ziffer 10.1 a) – g) und Ziffer 10.2 a) – e) erfüllt ist. 7.12 In begründeten Fällen ist SR-Energie GmbH und ihre Partner berechtigt, dem Kunden offene Zahlungen zu stunden, wobei der gestundete Betrag mit einem Zinssatz von 5% über Basiszins p.a. zu verzinsen ist. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, ist der Kunde infolge der Stundung verpflichtet, bis auf weiteres die monatlichen Ratenzahlungen in Höhe von 20 % der gestundeten Forderung nebst anteiliger Zinsen jeweils zum 1. Kalendertag eines jeden Monats zu leisten, wobei bis zu diesem Stichtag der Geldeingang bei SR-Energie GmbH und ihre Partner erfolgt sein muss. Ein begründeter Fall liegt insbesondere vor, wenn ein Tatbestand gemäß Ziffer 10.1 a) – g) und Ziffer 10.2 a) – e) erfüllt ist. Befindet sich der Kunde mit der SR-Energie GmbH und ihre Partner Ratenzahlung in Verzug ist SR-Energie GmbH und ihre Partner berechtigt, die Ratenzahlung sowie die Energiebelieferung unmittelbar zu kündigen.
7.13 Wenn bei einem vereinbarten Lastschriftverfahren der durch SR-Energie GmbH und ihre Partner vorgenommene Einzug mehr als einmal – gleich aus welchen Gründen – misslingt, ist SR-Energie GmbH und ihre Partner berechtigt die Zahlungsart auf „Überweisung“ umzustellen.
7.14 In begründeten Fällen ist SR-Energie GmbH und ihre Partner berechtigt, die Zahlart des Gewerbekunden auf SEPA-Firmenlastschrift zu verlangen. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, innerhalb einer Frist von einer Woche nach entsprechender Aufforderung dies gegenüber seiner Bank zu erklären. Ein begründeter Fall liegt insbesondere vor, wenn ein Tatbestand gemäß Ziffer 10.1 a) – g) und Ziffer 10.2 a) – e) erfüllt ist.

7.15 Die Verjährungsfrist beginnt mit erfolgter Rechnungsstellung.

8. Informationsrechte und -pflichten
8.1 Der Kunde versichert SR-Energie GmbH und ihre Partner, Letztverbraucher im Sinne des Stromsteuergesetzes (StromStG) bzw. des Energiesteuergesetzes EnergieStG zu sein.
8.2 Besteht zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung ein Vertragsverhältnis im Zusammenhang mit dem Energiebezug zwischen dem Abnehmer und einem Dritten (z. B. Energievermittler/Broker), ist der Abnehmer verpflichtet, dies spätestens zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung anzuzeigen und den Vertrag SR-Energie GmbH und ihre Partner vorzulegen. Verstößt der Abnehmer gegen diese Informationspflicht, ist eine Haftung von SREnergie GmbH und ihre Partner für Schadensersatzansprüche infolge des von SR-Energie GmbH und ihre Partner durchgeführten Wechselprozesses insoweit ausgeschlossen, wie der Schaden durch den Verstoß des Abnehmers verursacht worden ist.
8.3 Der Kunde verpflichtet sich eine bereits beim Vorlieferanten vorgenommene Kündigung SR-Energie GmbH und ihre Partner gegenüber mitzuteilen. Sofern das Vertragsverhältnis des Kunden mit dessen bisherigem Versorger vorzeitig endet, verpflichtet sich der Kunde, dies SREnergie GmbH und ihre Partner mitzuteilen.
8.4 Wird durch den Kunden gegen eine oder mehrere Informationspflichten nach Ziffer 8 verstoßen, so ist insoweit eine Haftung von SR-Energie GmbH und ihre Partner ausgeschlossen, sofern der Schaden auf dem Verstoß des Kunden beruht. 8.5 Während der Vertragslaufzeit stellt der Kunde, der einen Jahresverbrauch von mehr als 500.000 kWh hat, nach separater Aufforderung durch SR-Energie GmbH und ihre Partner der SR-Energie GmbH und ihre Partner zum Zwecke der Spezifizierung der Prognose folgende Daten mit den jeweils benannten Vorlauffristen zur Verfügung:
a) mit einer Vorlauffrist von 4 Wochen regionale und betriebliche Besonderheiten (z.B. Sonderschichten, Ferienzeiten, regionale Feiertage, lokale Ereignisse etc.)
b) mit einer Vorlauffrist von 4 Wochen geplante Änderungen bei Laststeuerungsmaßnahmen
c) unverzüglich sonstige bevorstehende wesentliche Änderungen seines Bedarfs
8.6 Endet das Belieferungsverhältnis des Gewerbekunden vorzeitig, bspw. aufgrund einer Gewerbeabmeldung oder eines Auszugs, so verpflichtet sich der Kunde im Falle einer fehlenden Rechtsnachfolge SR-Energie GmbH und ihre Partner mindestens 30 Tage vor Wirksamwerden der Gewerbeabmeldung bzw. des Auszugs darüber zu informieren. Erfolgt dies nicht rechtzeitig, ist SR-Energie GmbH und ihre Partner berechtigt, die über den Zeitpunkt des Auszugs bzw. der Gewerbeabmeldung entstandenen Kosten in Zusammenhang mit der Energielieferung an den Kunden weiter zu belasten.
8.7 Sofern der Gewerbekunde im Bereich Erdgas verpflichtet ist, am europäischen Emissionshandelssystem (EU ETS) teilzunehmen, hat er die Pflicht, dies – zwecks Vermeidung einer fehlerhaften Abrechnung – vor der Belieferung und danach jährlich SR-Energie GmbH und ihre Partner mitzuteilen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, hat SR-Energie GmbH und ihre Partner das Recht, eventuell entstandene Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.

9. Sonderkündigungsrecht

9.1 Der Gewerbekunde ist innerhalb der vereinbarten Erstvertragslaufzeit gemäß Ziffer 3 des Energieliefervertrags berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende zu kündigen, wenn er der SR-Energie GmbH und ihre Partner ein verbindliches, personalisiertes und aktuell gültiges Vergleichsangebot eines anderen Energieversorgers (= Lieferanten) vorlegt (Angebote von Online-Vergleichsportalen werden nicht akzeptiert), dass die folgenden Anforderungen kumulativ erfüllt:
a) die zu kündigende Abnahmestelle befindet sich seit mindestens 12 Monaten in der Belieferung und es wurde bereits mindestens eine Verbrauchsrechnung erstellt,
b) das Angebot beinhaltet einen fixen Energiepreis und führt die Preisbestandteile gemäß Ziffer 4.1 bzw. 4.2 auf. Einmalige Boni und Rabatte können nicht berücksichtigt werden. c) der Energiepreis (exkl. sämtlicher Steuern, Abgaben, Umlagen, Netzentgelte, hoheitliche Belastungen) ist günstiger als der SR-Energie GmbH und ihre Partner Preis. Günstiger ist ein Vergleichsangebot, wenn der Energiepreis des Wettbewerbers niedriger ist als der SR-Energie GmbH und ihre Partner Durchschnittspreis der letzten 12 vollen Monate und wenn die Laufzeit des Wettbewerberangebots mindestens der Restlaufzeit des aktuellen SR-Energie GmbH und ihre Partner Vertrags entspricht Unabhängig davon, ob das vom Kunden vorgelegte Vergleichsangebot des Wettbewerbers günstiger i.S.d. Ziffer 9.1 ist oder nicht, stellt dies stets ein Angebot des Kunden auf die Änderung des bestehenden Energieliefervertrages mit SREnergie GmbH und ihre Partner dar. Das Angebot auf Vertragsänderung bezieht sich konkret auf die Übernahme des Leistungsentgeltes und des Energiepreises exkl. sämtlicher Steuern, Abgaben, Umlagen, Netzentgelten und hoheitlicher Belastungen. SR-Energie GmbH und ihre Partner hat die Möglichkeit, innerhalb von 21 Tagen nach Vorlage des Vergleichsangebots dieses anzunehmen. Alle weiteren Bestandteile des Energieliefervertrags bleiben unberührt. Sofern das Angebot des Wettbewerbers einen fixen Energiepreis beinhaltet, ist SR-Energie GmbH und ihre Partner alternativ berechtigt, anstelle der Übernahme des Wettbewerberangebots das bisherige Leistungsentgelt insoweit zu reduzieren, dass der Durchschnittspreis der vergangenen 12 Monate inkl. des neu festgesetzten Leistungsentgeltes niedriger ist als der sich im Vergleichsangebot ergebende Energiepreis. Im Falle der Angebotsannahme bzw. bei Reduzierung des Leistungsentgelts durch SR-Energie GmbH und ihre Partner wird der Vertrag auf der Grundlage des neuen Preisangebots mit der Maßgabe fortgesetzt, dass die Vertragslaufzeit ab Wirksamkeit des neuen Preisangebots mit 36 Monaten neu zu laufen beginnt und dass von dem Sonderkündigungsrecht nach 9.1 erst nach Ablauf von 12 Monaten wieder Gebrauch gemacht werden kann.

10 Außerordentliche Kündigung

10.1 Der Energieliefervertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Energielieferung eingestellt werden. Das Kündigungsrecht besteht, bei Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen, nicht nur in Bezug auf den gesamten Vertrag, sondern auch als Recht zur Teilkündigung in Bezug auf einzelne Abnahmestellen. Die Kündigung kann in digitaler (E-Mail) oder schriftlicher Form ausgesprochen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) die andere Vertragspartei die Erfüllung ihrer Vertragspflichten in nicht unwesentlicher Art und Weise aufgrund einer Vermögensverschlechterung aussetzt oder dies ankündigt,
b) der offene Rechnungs- oder Abschlagsbetrag bzw. die offenen Rechnungs- oder Abschlagsbeträge nach erfolgter Zahlungserinnerung oder Mahnung nicht innerhalb der in der Zahlungserinnerung oder letzten Mahnung gesetzten Zahlungsfrist vollständig bezahlt wurde bzw. wurden oder der Kunde mit einer Ratenzahlung gemäß Ziffer 7.12 oder aufgrund einer individuellen Ratenzahlungsvereinbarung wiederum in Verzug gerät c) innerhalb von 12 Monaten mehr als 2 berechtigte Zahlungserinnerungen oder Mahnungen versendet wurden
d) der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom bzw. Erdgas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Stromdiebstahl“ bzw. „Gasdiebstahl“)
e) der SR-Energie GmbH und ihre Partner die Erfüllung einer oder mehrerer vertraglicher Hauptleistungspflichten subjektiv unmöglich geworden ist
f) unvorhergesehene Umstände eintreten, die von den Vertragsparteien berücksichtigt worden wären, wenn sie ihnen bei Vertragsschluss bekannt gewesen wären.
g) der Kunde auf einer Sanktionsliste bzw. einer Embargoliste der EU oder der Bundesrepublik Deutschland geführt wird.
10.2 Es liegt ferner ein wichtiger Grund vor, wenn
a) sich seit Vertragsabschluss im Rahmen einer Langzeitüberwachung eine signifikante Verschlechterung des Bonitätsindexes ergibt. Eine signifikante Verschlechterung liegt insbesondere vor, wenn bei Creditreform eine absolute Verschlechterung um mehr als 100 Punkte oder eine Verschlechterung der Ausfallwahrscheinlichkeit um mehr als 5% oder ein Bonitätsindex von 299 oder schlechter eintritt. Das Gleiche gilt, wenn bei Allianz Trade (vormals: Euler Hermes) eine Verschlechterung um mindestens 2 Klassen eintritt oder bereits eingetreten ist oder sich eine Verschlechterung von Klasse 6 in Klasse 7 ergibt. Das Gleiche gilt für eine Verschlechterung von Klasse 7 in Klasse 8 sowie von Klasse 8 in Klasse 9
b) für den Energieliefervertrag mit dem Kunden die Deckungszusage eines Warenkreditversicherers zunächst erteilt worden war, die Zusage durch den Versicherer jedoch zu einem späteren Zeitpunkt im Belieferungszeitraum widerrufen wird (auch anteilig) und gegenüber dem Kunden ein entsprechender Nachweis erbracht wird
c) der Kunde innerhalb von 12 Monaten auf Vertragsebene mehr als zweimal jeweils mindestens 3 Tage in Verzug geraten ist. Alternativ zur Kündigung kann SR-Energie GmbH und ihre Partner auf die Stellung einer Sicherheitsleistung bestehen, um die Fortführung der Belieferung zu gewährleisten. Die Kaution bemisst sich am Jahresverbrauch sowie den zum Zeitpunkt der Erhebung gültigen Kosten und darf nicht höher als 2 Monatsumsätze (2 Abschläge bzw. 2 Monatsrechnungen) ausfallen. Wird die Kaution nicht im von SR-Energie GmbH und ihre Partner definierten Zeitraum geleistet, steht es SR-Energie GmbH und ihre Partner frei, die Kündigung auch bei nicht vorhandenen offenen Posten einzuleiten
d) sich der Kunde bei Verträgen, die gemäß Ziffer 7.11 auf Vorauskasse umgestellt wurden, mit der Vorauskasse mehr als 7 Tage in Verzug befindet
e) der Kunde nach entsprechender Aufforderung durch SR-Energie GmbH und ihre Partner nicht innerhalb von 1 Woche gegenüber seiner Bank die Erklärung gemäß 7.14 abgegeben hat 10.3 Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund wird SR-Energie GmbH und ihre Partner die Belieferung so bald als möglich einstellen. Die Vertragspflichten von SR-Energie GmbH und ihre Partner enden daher mit Ende der Belieferung. Die kündigende Vertragspartei kann in ihrer Kündigungserklärung einen späteren angemessenen Endtermin bestimmen. SR-Energie GmbH und ihre Partner haftet nicht für etwaige Folgeschäden, die aus einer Zählersperrung des zuständigen Netzbetreibers resultieren könnten.
10.4 SR-Energie GmbH und ihre Partner ist bei anhaltendem Zahlungsverzug gem. Ziffer 10.1 a) – g) berechtigt, die Sperrung des Netzanschlusses kostenpflichtig beim Netzbetreiber zu beantragen. Die gesetzlichen Regelungen hierzu werden von SR-Energie GmbH und ihre Partner beachtet.
10.5 Die zur Kündigung berechtigte Vertragspartei kann bei Vertreten müssen des Kündigungsgrunds durch die andere Vertragspartei Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verlangen. Dazu gehört ausdrücklich auch die Geltendmachung des entgangenen Gewinns.
10.6 Sofern der Kunde umzieht bzw. den Standort wechselt, so stellt dies keinen wichtigen Grund dar, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen würde. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, seine neue Adresse, Angaben zur neuen Verbrauchsstelle (z.B. Lokalisierung, Zählernummer, Marktlokations-ID) sowie den Zeitpunkt des Umzugs bzw. Standortwechsels frühestmöglich SR-Energie GmbH und ihre Partner mitzuteilen. SREnergie GmbH und ihre Partner übernimmt in diesem Kontext die Neuanmeldung der neuen Abnahmestelle sowie die Abmeldung der alten Abnahmestelle gemäß Angabe des Kunden. Der Energieliefervertrag wird in Bezug auf die neue Abnahmestelle/n mit allen Rechten und Pflichten fortgeführt.

11 Haftung für Schäden aus Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten der Elektrizitäts- bzw. Gasversorgung

11.1 Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitäts- bzw. Gasversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber nach den jeweils geltenden vertraglichen und/oder gesetzlichen Regelungen geltend zu machen. In diesen Fällen ist eine Haftung von SR-Energie GmbH und ihre Partner ausgeschlossen.
11.2 Führt der Eintritt höherer Gewalt zu einer Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit der Elektrizitäts- bzw. Gasversorgung, werden die Parteien für die Zeit der Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit von ihren Verpflichtungen aus diesem Vertrag frei. Wird im Falle des Eintritts höherer Gewalt die Erfüllung der Leistung auf Dauer (mindestens 4 Wochen) gänzlich verhindert, so sind die Parteien berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Als höhere Gewalt gelten insbesondere folgende Ereignisse: Krieg, Verfügungen von höherer Hand (z.B. Gasembargo), Sabotage, Streiks und Aussperrungen, Naturkatastrophen, Pandemie, geologische Veränderungen und Einwirkungen.
11.3 SR-Energie GmbH und ihre Partner wird auf Wunsch des Kunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.

12 Haftung in sonstigen Fällen/Verjährung

12.1 In allen übrigen Haftungsfällen außerhalb des Anwendungsbereiches von Ziffer 11 ist die Haftung der SR-Energie GmbH und ihre Partner sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde. Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten); in diesen Fällen haftet SR-Energie GmbH und ihre Partner unbeschränkt.
12.2 Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (z.B. verspäteter Lieferbeginn, Nicht-Lieferung), die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den SR-Energie GmbH und ihre Partner bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nichtleitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden. Im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei vorsätzlichem Handeln haftet SR-Energie GmbH und ihre Partner in jedem Fall unbeschränkt.
12.3 Soweit SR-Energie GmbH und ihre Partner nicht unbeschränkt haftet, verjähren die in Ziffer 11.1 und 11.2 genannten Schadensersatzansprüche in einem Jahr vom Beginn der gesetzlichen Verjährung an. 13 Einstellung der Lieferung und Unterbrechung der Anschlussnutzung
13.1 SR-Energie GmbH und ihre Partner ist unbeschadet ihrer sonstigen Rechte ferner berechtigt, die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen, wenn sich der Kunde gem. Ziffer 10.1 a) – g) im Verzug befindet. Bei der Berechnung des Betrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die wegen einer Vereinbarung zwischen SR-Energie GmbH und ihre Partner und dem Kunden noch nicht fällig sind. Dieses Recht besteht, bis SR-Energie GmbH und ihre Partner den vollen Betrag aller fälligen Zahlungen (einschließlich Verzugszinsen und Aufwendungen) erhalten hat. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung in keinem Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen. Der Kunde wird SR-Energie GmbH und ihre Partner auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich schriftlich hinweisen.
13.2 Dem Kunden ist in den Fällen der Ziffer 13.1 die Einstellung der Belieferung und die Unterbrechung der Anschlussnutzung spätestens zwei Wochen zuvor anzudrohen. Die Androhung kann zugleich mit einer Zahlungserinnerung oder Mahnung erfolgen.
13.3 SR-Energie GmbH und ihre Partner wird die Lieferung unverzüglich wieder aufnehmen, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind.
13.4 Die Kosten der Einstellung und Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Die Wiederherstellung der Belieferung wird von SREnergie GmbH und ihre Partner von der Bezahlung der Unterbrechungskosten abhängig gemacht und davon, ob die Gründe der Einstellung entfallen sind.

14 Änderungen des Vertrages

Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.B. EnWG, StromGVV, GasGVV, GasNZV, StromNZV, MessZV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen (z.B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die SR-Energie GmbH und ihre Partner nicht veranlasst und auf die sie auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Lücke nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist SR-Energie GmbH und ihre Partner verpflichtet, den Vertrag – mit Ausnahme der Preise – insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z.B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Sämtliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, die von den Regelungen der vorliegenden AGB abweichen (z.B. Tarif, Laufzeit, Kündigungsfrist), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Erklärung seitens SR-Energie GmbH und ihre Partner, die von der E-Mail-Adresse info@sr-energie-gmbh.de versendet wird (siehe Ziffer 1).

15 Gerichtsstand

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Sitz der SR-Energie GmbH und ihre Partner, in Ravensburg.